Endspurt Teilhabeprogramm


und die Jobcenter erhalten mit dem Bewilligungsbescheid die erforderlichen Unterlagen. Für die Träger sind die Tätigkeiten der Dreh und Angelpunkt, da das Programm ja – bekannter Weise – der Beschränkungstrias unterliegt. Also, wettbewerbsneutral, zusätzlich und im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigung anbieten soll. Gemäß Leitfaden legen die jeweiligen Jobcenter die Tätigkeiten eigenverantwortlich fest. Ein guter Ansatz, da hier die regionalen Besonderheiten der 105 Arbeitsmärkte berücksichtigt werden können, im Sinne eines lokalen Konsens. So weit so gut, wäre da nicht der Hinweis in der Stellenbeschreibung, dass z.B. in Sozialkaufhäusern angebotene Waren ausschließlich an sozial benachteiligte Personen abgegeben werden sollen. Ansonsten scheint die Wettbewerbsneutralität fraglich. Dies bedeutet im Klartext, über das Teilhabeprogramm geförderte Teilnehmende dürften – gemäß Hinweis in der Stellenbeschreibung – nicht in Sozialkaufhäusern beschäftigt werden. Absurdistan, lässt grüßen. Gerade Sozialkaufhäuser sind oft ein Treffpunkt für sehr unterschiedliche Menschen und bieten sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten für langzeitarbeitslose Menschen. Hier treffen „Hinz und Kunz“, Arm und Reich aufeinander. Menschen, die sich im Normalfall kaum begegnen. Damit leisten Sozialkaufhäuser einen guten Beitrag zur Überwindung von Vorurteilen und für eine inklusive Gesellschaft.

Zum Leitfaden geht es hier:
27 Seiten, PDF (185 kB)
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die Stellenbeschreibung finden Sie hier:
7 Seiten, PDF (162 kB)
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